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SR2 2025 65

Regionalgericht Albula

Graubünden · 2025-12-01 · Deutsch GR
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schwere Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Drohung, Nötigung etc. | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 1. Dezember 2025 mitgeteilt am 3. Dezember 2025 [Gegen diese Verfügung wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (7B_1419/2025)] Referenz SR2 25 65 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer B._____ Beschwerdeführerin gegen C._____ Beschwerdegegner Gegenstand schwere Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Drohung, Nötigung etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. September 2025, mitgeteilt am 4. September 2025 (Proz. Nr. EK.2023.1744)

2 / 4 In Erwägung, – dass A._____ und B._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen Staatsanwalt C._____ wegen schwerer Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Drohung, Nötigung und weiterer Delikte einreichten, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden den Sachverhalt abklärte, wobei die Regierung des Kantons Graubünden dafür D._____ als ausserordentliche Staatsanwältin bestellte, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 4. September 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess, – dass A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 16. September 2025 (Poststempel) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben, – dass die Beschwerdeführer die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung, wie sie in der Beschwerde selber schreiben und zudem aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post hervorgeht, am 5. September 2025 entgegennahmen, – dass die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO somit am

6. September 2025 zu laufen begann und am 15. September 2025 endete, – dass die Frist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO als eingehalten gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird, – dass die Beschwerdeschrift gemäss Poststempel erst am 16. September 2025 der Schweizerischen Post übergeben wurde, – dass die Frist somit nicht gewahrt wurde, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, – dass infolge der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO), – dass umständehalber auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird (Art. 11 VGS [BR 350.210]),

3 / 4 – dass bei diesem Ergebnis das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,

4 / 4 wird verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]